Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 26.01.2009 – 9 Sa 60/08Zitiert von 4
- SG Frankfurt (Oder), 04.03.2010 – S 7 SO 29/05
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 AL 4767/03Zitiert von 2
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- LSG Schleswig, 14.06.2017 – L 9 SO 19/16 KL
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2019 – L 2 SO 1477/18
- LSG Schleswig, 14.06.2017 – L 9 SO 31/15 KL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/137#abs-1 (1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136 Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135 einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/137#abs-2 (2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absatz 2 bis 5 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag aufzubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag aufzubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/137#abs-3 (3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung abzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/137#abs-4 (4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durchführung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet, so kann im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach Absatz 3 erbracht werden. Die in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.